Mieterbund rechtfertigt fristlose Kündigung wegen zu kleiner Wohnung

  1. 04.05.2009 13:15
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter ein Recht auf fristlose Kündigung ihres Mietvertrages haben, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße deutlich von den Angaben im Mietvertrag abweicht. Das Urteil des Bundesgerichtshofs sei richtig und konsequent, sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. "Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat ein Mieter immer das Recht, fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht gewährt wird". (BGH VIII ZR 142/08)

Im aktuellen Fall entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten eines Mieters, dessen Wohnung nur 77,37 Quadratmeter groß ist. Im Mietvertrag wurde die Größe mit "circa 100 Quadratmeter" angegeben. Darüber hinaus entscheid der Bundesgerichtshof, dass der geprellte Mieter ein Recht auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete hat. Im genannten Fall beläuft sich die Rückzahlung auf 5.000 Euro. Generell gilt: Weicht die Wohnfläche mehr als 10 Prozent zu Ungunsten des Mieters ab, liegt ein schwerwiegender Mangel vor, durch den eine Mietminderung sowie eine fristlose Kündigung von Seiten des Mieters gerechtfertigt ist.

"Es ist nach Paragraph 543 Bürgerliches Gesetzbuch nicht entscheidend, ob und warum dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Entscheidend ist nur, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht so möglich ist, wie vereinbart", sagte Siebenkotten weiter. Nach Aussage des Bundesgerichtshofes müsse allerdings geprüft werden, ob der Mieter zeitnah fristlos kündigt. Lässt er sich mit der Entscheidung zu lange Zeit, verwirkt er sonst seinen Kündigungsanspruch.




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