Vorausgesetzt, der Bundesrat erteilt am 15. Mai sein Einverständnis, wird rechtzeitig zur Sommersaison ein Fahrgastrechtegesetz verabschiedet, das Bahnreisenden zukünftig mehr Rechte bei Ausfall oder Unpünktlichkeit von Zügen einräumt. Der Bundestag hat diesem Gesetzentwurf bereits am 24. April zugestimmt.
In dem neuen Gesetz sind die Rechte für Bahnkunden im Nah- und Fernverkehr geregelt. Waren Bahnreisende bisher bei Verspätungen oder Totalausfällen von Zügen sowie bei Personenschäden auf die Kulanz der Eisenbahnbetreiber angewiesen, haben sie in Zukunft einen gesetzlichen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich bzw. eine Haftung – auf Wunsch auch als Barauszahlung statt des bisher üblichen Gutscheins.
Finanzieller Ausgleich bei Verspätungen
Das Gesetz sieht bei Verspätungen von mehr als einer Stunde 25 %, bei mehr als zwei Stunden 50 % Fahrpreis-Rückvergütung vor. In der Nachtzeit von Mitternacht bis fünf Uhr hat der Fahrgast Anspruch auf eine Taxifahrt bis zu 80 Euro, sofern kein öffentliches Verkehrmittel mehr fährt. Falls der Reisende wegen Unpünktlichkeit oder Zugausfall gezwungen ist, außerplanmäßig zu übernachten, muss das Bahnunternehmen kostenlos eine Hotelübernachtung anbieten.
Auch für Reisende im Nahverkehr gibt es gute Nachrichten. Sie dürfen nach dem neuen Gesetz ab einer Verspätung von 20 Minuten Fernverkehrszüge nutzen, sofern es für diese Züge keine Platzreservierungspflicht gibt.
Werden Personen durch ein Bahnunglück geschädigt oder getötet, steht den Betroffenen bzw. ihren Angehörigen in Zukunft eine Vorschusszahlung zu, die im Todesfall mindestens 21.000 Euro betragen muss.
Einziger Wehrmutstropfen: Entschädigungssummen für Kartensitzer unklar
Ein Wehrmutstropfen im neuen Gesetz findet sich noch für Besitzer von Bahn-, Dauer und Zeitkarten, denn hier sind die Entschädigungssummen noch nicht klar definiert. Zurzeit bietet die Deutsche Bahn AG Entschädigungen zwischen 7,50 und 15 Euro pro einfache Fahrt an.
Für Ausfälle und Verspätungen, für die sie nicht verantwortlich sind, können Bahnunternehmen sich aber auch weiterhin auf eine Freistellungsklausel berufen.
Ein Angebot von Bahnunternehmen, eine vom Gesetzgeber vorgesehene Schlichtungsstelle in eigener Regie zu betreiben, wird vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) kritisch gesehen. Dies wäre vergleichbar mit der Idee, dass ein Fußballverein den Schiedsrichter für seine eigenen Spiele selbst aussuchen würde.