Lohn im Einzelhandel sittenwidrig – vor Berufungsgericht NRW bestätigt

  1. 13.05.2009 11:42
  2. Lohn / Gehalt
  3. Tarifeverzeichnis

In zwei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht wurden die beklagten Einzelhandelsunternehmen im Berufungsverfahren auf eine Vergütungserhöhung ab 2004 verklagt. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass der vertraglich festgelegte Stundenlohn in Höhe von 5,20 Euro sittenwidrig sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Urteile der vorinstanzlichen Arbeitsgerichte insofern bestätigt, dass ein vergüteter Stundenlohn in Höhe von 5,20 Euro sittenwidrig ist, da es sich im gesamten Umfang der Umstände um ein deutliches Ungleichverhältnis zwischen Stundenlohn und Arbeitsumfang handelt.

Der Vergleich der Kammer beruht auf den branchenüblichen Tariflöhnen (Tarifvertrag des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen). Obwohl dieser Tarifvertrag im Vorjahr des Vertragsabschlusses abgelaufen war geht das Gericht davon aus, dass diese Tarifvereinbarungen auch zur Zeit des Vertragsabschlusses üblich waren und somit allgemeine Gültigkeit hatten.

Bei einer Zugrundelegung des Tarifvertrages wäre von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.946,00 Euro die Rede. Die Parteien hatten eine Pauschalvergütung vereinbart, in der Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, inbegriffen waren. Selbst das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sollten damit abgegolten sein (rechtswidrig). Damit erhielten die Klägerinnen eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 640,00 Euro. Das sind nur rund 2/3 des üblichen Gehaltsniveaus – diesen Umstand sah die Berufungskammer als sittenwidrig an. Die Klägerinnen waren zwar als Packerinnen – nicht wie angenommen als Verkäuferinnen – angestellt, aber selbst unter diesen Umständen wäre der Tariflohn um ca. 60% unterschritten.

Da die Berufungskammer die gegenständlichen Voraussetzungen des Lohnwuchers angenommen hat, sind die Forderungen der Klägerinnen auch nicht nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages (Einzelhandel) verfallen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde in beiden Fällen vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.





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