Die frühere Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch auf bezahlten Urlaub nur bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres besteht wurde in einem aktuellen Urteil durch das Bundesarbeitsgericht revidiert. Seitens des Europäischen Gerichtshofs ist diese Regelung bereits seit dem 20. Januar 2009 gültig – bisher hatten die Erfurter Richter jedoch noch die gegenteilige Rechtsprechung angewandt.
Der Schutz wurde vom BAG allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen begrenzt (Az: 9 AZR 983/07). Urlaubsansprüche, die aus Tarifverträgen oder einem Arbeitsvertrag über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, werden durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht abgedeckt. In vielen Tarifverträgen haben die Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.
Das aktuelle Urteil folgte nach einer Klage einer Erzieherin, die aufgrund eines Schlaganfalls im Juni 2006 bis zum August 2007 durchgehend wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Die Klägerin klagte die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche ein, die ihr noch aus den Jahren 2005 und 2006 zugestanden waren. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen bekam die Klägerin beim Neunten Senat des BAG Recht.