Ist im Arbeitsvertrag tariflich die Zahlung von Urlaubsgeld vereinbart, so muss dieses in jedem Fall gezahlt werden. Der Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt ebenso wie der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub erhalten, auch wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub durch eine längere Krankheit bedingt nicht wie geplant antreten kann. Das Urlaubsgeld muss der Arbeitgeber aber erst dann auszahlen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich antritt, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied.
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Anspruch nehmen konnte und wird der Urlaubsanspruch ausgezahlt, muss auch das dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsgeld ausgezahlt werden.
Auch Krankheit mindert Anspruch nicht.
Wird auf Grund längerer Erkrankung in einem Jahr kein Urlaub genommen, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld. Dies musste ein Arbeitnehmer erfahren, der im Jahr 2005 langfristig erkrankt war und deshalb gar keinen Urlaub genommen hatte. Trotzdem wollte er die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes einklagen. Nach dem für sein Arbeitsverhältnis gültigen Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz beträgt des zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts.
Urlaubsgeld nur bei tatsächlich angetretenem Urlaub.
Die Klage wurde vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung, dass das tarifliche Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft und daher erst fällig werde, wenn der Anspruch auf Urlaub eingelöst wird, abgewiesen. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf Urlaubsgeld nicht begründet, obwohl der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 weiterhin bestehe. Da dem Arbeitnehmer aber kein Urlaub gewährt wurde, schulde der Arbeitgeber ihm auch kein Urlaubsgeld. Dasselbe gilt für einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, da das Arbeitsverhältnis weiter besteht. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009)