So besteht zum Beispiel im Fall einer ordentlichen Kündigung keine Veranlassung von Seiten des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub ausgezahlt bekommt. Stattdessen kann der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer verlangen, dass der Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist genommen wird.
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer nicht darauf pochen, sich seinen Urlaub auszahlen zu lassen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Erholungstage für Gesundheit und Erhalt der Arbeitskraft unabdinglich sind. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8 Sa 191/98), dass ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung anordnen kann, dass der Resturlaub während der laufenden Kündigungsfrist genommen wird.
Das Bundesurlaubsgesetz, § 7, Abs. 4 sieht nur eine einzige Ausnahme vor: Sollte der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr genügend Tage zur Verfügung haben, an denen er seinen Urlaub abfeiern kann, hat er ein Recht auf Entlohnung des Resturlaubs. Trotz des Gesetzes steht es dem Arbeitgeber frei, ob er den Urlaub auszahlt oder nicht. Verpflichtet dazu ist er nicht. Eventuell hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Anspruch bei seinem neuen Arbeitgeber geltend zu machen.