Wer Ordnung in seine Bankunterlagen bringen möchte, sollte Kontoauszüge keinesfalls zu früh entsorgen. Privatpersonen sind zwar generell nicht verpflichtet, diese Dokumente aufzubewahren, doch gerade um erledigte Zahlungen, wie zum Beispiel an Versandhäuser, den Möbelkauf oder für weitere Anschaffungen nachweisen zu können, sind die Kontoauszüge wichtig. Bei Alltagsgeschäften beträgt die Verjährungsfrist im Regelfall 3 Jahre. Das bedeutet, dass die Kontoauszüge aus den Jahren 2006 bis 2008 zur Sicherheit noch aufgehoben werden sollten.
Bei einem Bezug von Leistungen, die in Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, wie Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Gebäuden besteht auch für Privatpersonen eine Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen. In diesem Fall müssen Rechnungen, Zahlungsbelege und Kontoauszüge zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Regelung gilt aufgrund verschärfter Vorschriften hinsichtlich der Rechnungsstellung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung erstellt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist.