Rentner dürfen Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Freibetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Unter der Voraussetzung, dass das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 7.802 Euro (Grundfreibetrag 7.664 Euro zuzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro und zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) nicht überschreitet.
Wichtig: Die gesamte Rente gilt im steuerrechtlichen Sinn nicht als Einkommen, sondern nur der sogenannte Ertragsanteil. Der Maximale Ertragsanteil liegt bei gesetzlichen Renten seit 2005 bei 50%, für erstmals 2006 ausgezahlte Renten bei 52 %, für erstmals 2007 ausgezahlte Renten bei 54 %. Rentner, die 2009 erstmalig Ruhestandsbezüge erhalten, beträgt der Ertragsanteil 56%, beispielsweise bei einer Rente von 1.000 Euro unterliegen 560 Euro der Steuerpflicht.
Der Freibetrag wird von vielen Rentnern bei der Einkommensteuer nicht voll ausgeschöpft, da ja nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist. Der Freibetrag kann deshalb für Kapitalerträge genutzt werden, die über dem Sparer-Freibetrag liegen. Es ist in diesen Fällen angebracht, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Bei dem Antrag sind nur Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen und deshalb leicht auszufüllen.
Diese Bescheinigung wird allen von jedem Finanzamt ausgestellt, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen. In der Regel ist diese Freistellung drei Jahre gültig. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt wird, kann diese Zinsen und Kapitalerträge grundsätzlich steuerfrei auszahlen, auch dann, wenn der Sparer-Freibetrag überschritten wird.
Wichtig: Die NV-Bescheinigung gilt auch für die in 2009 eingeführte Abgeltungssteuer. Wenn geprüft wird, ob der Sparer-Freibetrag (künftig Sparer-Pauschbetrag) überschritten wird, werden allerdings auch Wertpapierveräußerungsgewinne angerechnet.