Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag einer jungen Frau auf ALG II ab mit der Begründung, dass die Frau von dem getrennt lebenden Vater 256 € Unterhalt als regelmäßiges Einkommen beziehe. Tatsächlich bekam die Frau nur 125 € statt der vereinbarten 256 € Unterhalt, weil der übrige Betrag von dem Vater mit einer aus einem Darlehen noch bestehenden Rückzahlungsforderung verrechnet wurde. Nachdem die Frau nun zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder den Antrag gestellt hatte, wurde dieser abgelehnt, weil die Arbeitsagentur nicht die tatsächlich erhaltenen 125 € berücksichtigt hatte, sondern die mit dem Vater vereinbarten 256 €. Diese theoretischen 256 € würden gemeinsam mit dem Kindergeld zur Lebensführung reichen, begründete die Arbeitsagentur die Ablehnung. Die Frau wehrte sich gegen diese Ablehnung vor Gericht und bekam Recht. Das LSG Rheinland-Pfalz urteilte, dass von der Arbeitsagentur nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden dürfen. Deshalb habe die Frau sehr wohl Anspruch auf ALG II. (Az.: L 5 AS 81/07).