Gesetzliche Regelung: Patientenverfügung richtig erstellen.

  1. 24.06.2009 16:28
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Im Bundestag ist am 18. Juni 2009 eine Mehrheit für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen zustande gekommen. Auf einen Antrag des Bundestagsabgeordneten Joachim Stünker (SPD) entfielen in einer fraktionsoffenen Abstimmung 317 von 555 Stimmen. Für die Gültigkeit von Patientenverfügungen gibt es nun erstmals verbindliche Regelungen. Dieses Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll dieses Gesetz am 1. September 2009 in Kraft treten. ARAG Experten nennen die Regelungen im Einzelnen laut Bundesjustizministerium:

- Jeder Volljähriger kann in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie er später ärztlich behandelt werden will, sobald er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Zukünftig sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen die Betreuer und Bevollmächtigten an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Die Betreuer und Bevollmächtigten müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der momentanen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen klar zur Geltung bringen.

- Keiner ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können zu jeder Zeit formlos widerrufen werden.

- Wenn es keine Patientenverfügung gibt oder die Festlegungen nicht der aktuellen Situation entsprechen, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, den ärztlichen Eingriff oder die Heilbehandlung einwilligt.

- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen in bestimmten Fällen kraft des Gesetzes für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.

- Im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem wird die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme vorbereitet. Was medizinisch indiziert ist, wird der behandelnde Arzt mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten erörtern, möglichst unter Einbeziehung von nahen Angehörigen oder sonstigen Personen des Vertrauens des Patienten.

- Wenn sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig sind, bedarf eines keinerlei Einbindung des Vormundschaftsgerichtes. Sobald Meinungsverschiedenheiten bestehen, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.





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