Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch die Nutzung eines Kabelanschlusses erstattet. Das ist dann der Fall, wenn der Kabelanschluss durch den Mietvertrag vorgeschrieben ist oder wenn neben dem Kabelanschluss keine andere Möglichkeit eines Anschlusses besteht. Deshalb wurde die Klage einer Hartz IV-Empfängerin auch vom Bundessozialgericht abgewiesen. Die Klägerin wollte die Gebühren von 17,90 Euro für den Kabelanschluss einfordern, obwohl sie den Anschluss für die Gemeinschaftsantenne bereits erstattet bekommen hat. Nach mehreren Instanzen ist die Klage vor dem Bundessozialgericht gescheitert. Nach Ansicht der Richter genügt der Anschluss über die Gemeinschaftsantenne vollkommen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit, welches nach Auffassung der Klägerin damit stark eingeschränkt sei, fand bei den Richtern keine Berücksichtigung (BSG, Az.: B 4 AS 48/08 R).