Basistarif in der PKV für kleinere Versicherungsvereine vom Bundesverfassungsgericht korrigiert

  1. 16.07.2009 14:13
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Volker Leienbach, der PKV-Verbandsdirektor, erklärte zur heute veröffentlichten, weiteren Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die zwei Mitgliedsunternehmen im PKV-Verband gegen die Gesundheitsreform beim Bundesverfassungsgericht einreichten:

Im Nachtrag zum am 10.Juni 2009 gefällten Urteil wurden dem Gesetzgeber seitens des Bundesverfassungsgerichts erneut Grenzen gesetzt. Der gesetzliche Zwang zum Basistarif wurde korrigiert.

Bei der Entscheidung der Karlsruher Richter waren dabei Spezialfälle von zwei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit betroffen. Bei diesen beiden werden ausschließlich Mitglieder, die zur Berufsgruppe der Priester zählen, versichert. Der Gesetzgeber hatte die explizite Situation der beiden kleineren Versicherungsvereine schlichtweg ignoriert. Durch das aktuelle Urteil wurde endgültig klargestellt, dass bei solchen Fällen der Zwang zum Abschluss von Verträgen im Basistarif – Kontrahierungszwang – rechtswidrig ist. Der Kontrahierungszwang resultiert aus der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2007 – nach Auffassung der Richter stellt dies bei diesen kleinen Versicherern eine Einschränkung der im Grundgesetz geschützten Vereinigungsfreiheit dar. Dieser Zwang dürfe nur für diejenigen Bewerber Gültigkeit haben, bei denen die satzungsmäßigen Voraussetzungen im Hinblick einer Mitgliedschaft erfüllt sind.

Bereits im Haupturteil bei der Entscheidung vom 10. Juni 2009 wurde dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine entsprechende Beobachtungspflicht auferlegt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass aufgrund der Gesundheitsreform auch zukünftig keine unzumutbaren Folgen für die privat Krankenversicherten und die jeweiligen Versicherer resultieren. Das Sicherungsmodell der PKV darf laut den Karlsruher Richtern generell nicht gefährdet werden.




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