Stellt die Nutzung einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung zur Ausübung eines Gewerbes eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt Darüber hatte der für Wohnraumietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar mit Kind eine Wohnung in Frankfurt zu Wohnzwecken angemietet. Der Mann arbeitete jedoch als Immobilienmakler von zu Hause aus. Im Formularmietvertrag hieß es: "1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen. …"
Der Vermieter hatte den Mieter mehrfach erfolglos abgemahnt, die gewerbliche Tätigkeit in den Wohnräumen zu unterlassen. Als auch nach Kündigungsandrohung der Bitte nicht Folge geleistet wurde, schickte die Vermieterin eine fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs und forderte die Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Der Räumungsklage wurde vom zuständigen Amtsgericht stattgegeben, auch mussten die Beklagten die vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlen. Die Beklagten gingen in Berufung, die jedoch abgewiesen wurde. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Der BGH entscheid, dass ein Vermieter geschäftliche Aktivitäten in einer Mietwohnung ohne Absprache nicht dulden muss. Allerdings kann der Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn dies keine negativen Auswirkungen auf die anderen Mietparteien hat. Eine solche Gestattung kommt jedoch meist nicht in Frage, wenn zum Ausüben des Gewebes regelmäßig Angestellte oder Arbeitskollegen in die Wohnung kommen oder starker Publikumsverkehr herrscht. In diesem Fall kann der Vermieter grundsätzlich die Zustimmung verweigern.