Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen einer Mietpreiserhöhung nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Größe der Mietwohnung zugrunde gelegt werden kann, selbst wenn die tatsächliche Wohnungsgröße zu Ungunsten des Mieters davon abweicht. Im verhandelten Fall hatte eine Klägerin aus Hamburg Klage eingereicht, da der Vermieter die Wohnungsmiete von 360,47 Euro auf 432,56 Euro erhöhte und für die Berechnung die im Mietvertrag eingetragene Wohnungsgröße von 55,75 Quadratmetern berücksichtigte. Die Mieterin hielt dagegen, dass die tatsächliche Wohnungsfläche nur 51,03 Quadratmeter beträgt und die Mieterhöhung deshalb geringer ausfallen müsse.
Nachdem das Amtsgericht Hamburg die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung statt gab, wies das Berufungsgericht die dagegen eingereichte Berufung der Beklagten zurück. Lauf Urteil des Bundesgerichtshofs dürfe bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 BGB die im Mietvertrag eingetragene Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden, wenn die Flächenabweichung gegenüber der tatsächlichen Wohnfläche um weniger als 10 Prozent abweicht. Ist das der Fall, liegt die Abweichung im Rahmen der zulässigen Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Dies gelte auch, wenn die Flächenabweichung zum Nachteil des Vermieters angenommen wird. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vermieteten Wohnungsgröße ist laut Bundesgerichtshof keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen der §§ 557, 558 BGB über Mieterhöhungen abweicht.
Mieter und Vermieter haben erst bei Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent das Recht, sich von den vertraglichen Vereinbarungen zu lösen und im Rahmen dessen die tatsächliche Wohnfläche für die Neuberechnung der Wohnungsmiete zugrunde zu legen.