Kurzarbeit kann vom Chef angeordnet werden, wenn unmittelbare Massenentlassungen drohen – dies ist eine Grundvoraussetzung. Wirtschaftliche Zeiten allein sind kein Grund, diese Maßnahme anzuordnen. Für die Anordnung von Kurzarbeit muss eine besondere rechtliche Grundlage gegeben sein. In der Regel sind die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit über den Tarifvertrag geregelt.
Besteht keine tarifvertragliche Vereinbarung, können Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, eine entsprechende Betriebsvereinbarung zugrunde legen. Im einzelnen Arbeitsvertrag sich solche Vereinbarungen in der Praxis dagegen eher selten. Spezielle Vereinbarungen für den Fall der Kurzarbeit können entweder aufgrund eines konkreten Anlasses oder direkt beim Abschluss von Arbeitsverträgen festgelegt werden. Experten der ARAG weisen darauf hin, dass unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage der Betriebsrat, falls dieser im Unternehmen besteht, seine Zustimmung zur Kurzarbeit erteilen muss. In diesem Fall wäre eine Anordnung ohne Zustimmung unwirksam.
Es obliegt dem Arbeitgeber, in jedem Fall zu prüfen, welche Voraussetzungen eine Verkürzung der Arbeitszeit rechtfertigen – wie Änderungskündigungen, Ankündigungsfristen innerhalb Tarifverträgen oder Vereinbarung mit einzelnen Arbeitnehmern.