Einige Studenten wollen sich am entfernten Studienort schnellstmöglich eine eigene Bleibe suchen – andere bevorzugen weiterhin das „Hotel Mama“, auch wenn dabei lange Anfahrtswege zum Studienort anfallen. Ein unterhaltsberechtigter Student kann diese Entscheidung nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten des Elternteils, der zum Unterhalt verpflichtet ist, treffen. Diesbezüglich weisen die Experten der ARAG auf das Urteil Az.: XII ZR 54/06 des Bundesgerichtshofs BGH hin. Darin hatten die Richter am BGH zu entscheiden, ob die Tochter, die sich nach der Fachoberschule für ein Studium entschieden hatte und weiterhin bei der Mutter wohnt, für die hohen Fahrtkosten, die durch das Pendeln zum weit entfernten Hochschulort anfallen, einen Anspruch auf anteiligen Unterhalt vom Vater hat. Das Urteil des BGH besagt, dass die Fahrtkosten nicht anteilig vom unterhaltspflichtigen Vater erstattet werden müssen. Der Tochter ist nach Ansicht der Richter zuzumuten, sich am Studienort eine angemessene Unterkunft zu mieten und dadurch den Vater in finanzieller Hinsicht zu entlasten. Der unterhaltspflichtige Vater lebt in wirtschaftlichen Verhältnissen, die dem Durchschnitt entsprechen, und muss weiterhin für den Unterhalt seiner Ehefrau und der Tochter aus zweiter Ehe aufkommen.