Der gläserne Arbeitnehmer

  1. 25.08.2009 11:11
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Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen ausspionieren dürfen – unter der Voraussetzung, dass vorher die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wurde. Viele Arbeitgeber führen Buch über das Telefonverhaltern ihrer Mitarbeiter, speichern und lesen die privaten E-Mails, dokumentieren Krankheiten und setzen sogar Kameras zur Überwachung ein.

Vor allem die heimliche Überwachung mit einer Videokamera ist selbst dann nicht erlaubt, wenn dadurch eine Straftat aufgedeckt werden könnte. Kameras haben weder in den Aufenthaltsräumen und Büros noch in den sanitären Einrichtungen einer Firma etwas zu suchen. Auch das Auflisten der Telefongespräche und deren dazugehörige Telefonnummern ist untersagt, ebenso das heimliche Abhören von Telefongesprächen. Arbeitgeber dürfen die Kontodaten von Zulieferern nur dann mit den Kontodaten des Arbeitnehmers abgleichen, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Sofern das Schreiben privater E-Mails nicht grundsätzlich verboten ist, dürfen weder private Mails noch E-Mails an den Betriebsarzt, den Datenschutzbeauftragten, den Suchtbeauftragten oder den Betriebsrat gelesen werden. Arbeitgeber sind darüber hinaus nicht berechtigt, über Krankheitsfälle des Arbeitnehmers Buch zu führen, denn Diagnosen und Behandlungen sind Privatsache der Arbeitnehmer. Auch Auflistungen, wer wann wie oft und wie lange krank war, sind nicht erlaubt.

Manche Überwachungen sind aber dennoch erlaubt, vor allem wenn die Mitarbeiter vorher darüber informiert wurden und der Betriebsrat sein Okay gegeben hat. Denn manchmal heiligt der Zweck die Mittel und der Arbeitgeber muss auf irgendeine Form der Überwachung zurückgreifen.




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