Hat ein Autofahrer einen Unfall verursacht, darf seine Kfz-Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden auch dann begleichen, wenn der Versicherungsnehmer dies nicht wünscht. Einzige Bedingung: Die Regulierung muss sachgemäß und nicht willkürlich geschehen. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall hinnehmen, dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leider, so die ARAG (LG Coburg, 32 S /15/09).
Versicherung reguliert eigenmächtig
Eine Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Obwohl ihr Anwalt ausführte, dass seine Mandantin den Unfall nicht verschuldet hatte und deshalb gegenüber der Versicherung ein Regulierungsverbot aussprach, ersetzte die Versicherung den Schaden des Taxiunternehmers und änderte dementsprechend die Schadensfreiheitsrabattklasse der Versicherungsnehmerin. Dies nahm die Frau nicht hin und klagte gegen die Rückstufung, da ihr Versicherer trotz Regulierungsverbot den Schaden übernommen und dadurch ihre Versicherungsprozente nachteilig verändert hatte.
Anscheinbeweis spricht gegen Kägerin
Sowohl as Amtsgericht Coburg als auch das Landgericht sah den Fall anders und gaben der Versicherung Recht. Als Pflichtversicherung sei diese verpflichtet, begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern zu regulieren und unbegründete abzuwehren. Als Auffahrende sprach der Anscheinbeweis gegen die Klägerin, deshalb war die Regulierung trotz Regulierungsverbots weder unsachgemäß noch willkürlich. (LG Coburg, Az. 32 S 15/09)