Nicht loyale Mitarbeiter haben bei Lohnerhöhung das Nachsehen

  1. 27.08.2009 17:10
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In schlechten Zeiten ist die Loyalität der Mitarbeiter gefragt. In den Jahren 2003 und 2004 hatten die meisten Mitarbeiter eines Unternehmens, welches 300 Mitarbeiter beschäftigt, schlechteren Arbeitsbedingungen zugestimmt. Dazu gehörten 5 Tage weniger Urlaub, also 25 statt 30 Tage sowie die Streichung des Extra-Urlaubsgeldes, welches der Hälfte des Urlaubentgelts entsprach. Im Gegenzug erhielten die Arbeitnehmer als sogenannten Nachteilsausgleich eine Lohnerhöhung von 2,5 Prozent. Lediglich die Mitarbeiter, die der Verschlechterung nicht zugestimmt hatten, bekamen die Lohnerhöhung nicht. Dagegen klagte ein Arbeitnehmer und verlor in allen Instanzen. Der Kläger hatte das Angebot des Arbeitgebers abgelehnt, die Lohnerhöhung von 2,5 Prozent ebenfalls zu bekommen, sofern er die schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiere. Der Kläger ging vor Gericht und wollte die Lohnerhöhung ohne die damit verbundenen Verschlechterungen einklagen. Und verlor. Dazu führten ARAG-Experten aus, dass ein Arbeitgeber alle Mitarbeiter bei der Durchführung einer selbst verfassten Regelung gleich zu behandeln habe. Man spricht hier auch von dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Findet nun von Seiten des Arbeitgebers eine freiwillige Lohnerhöhung statt, dürften nur aus sachlichen Gründen Unterschiede zwischen den Mitarbeitern gemacht werden. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnerhöhung müssen vom Arbeitgeber so abgegrenzt werden, dass kein willkürlicher oder sachwidriger Ausschluss bestimmter Mitarbeiter stattfindet. Für den Kläger bedeutet das, dass von Seiten des Arbeitgebers weder ein willkürlicher noch ein sachwidriger Ausschluss stattgefunden hatte, denn der Sinn der Lohnerhöhung sei allen klar gewesen. Das Gericht urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich habe, weil dieser keinen Verlust bei seinem Einkommen hinnehmen musste (BAG, Az.:5 AZR 486/08).




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