Für die Zahlung von Kindergeld spielt das Einkommen des Kindes eine große Rolle. So dürfen die Einkünfte den Betrag von 7.680 Euro jährlich nicht überschreiten, da sonst das Kindergeld gestrichen wird. Allerdings müssen laut einem Gerichtsurteil des Finanzgerichts Münster die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung von den Einkünften abgezogen werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Kind selbst oder die Eltern Versicherungsnehmer und Beitragzahler sind. Anlass zu dem Gerichtsurteil gab ein Streitfall einer Familie, deren Tochter über die Mutter bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert war. Diese private Krankenversicherung war vom Leistungsumfang her einer gesetzlichen Krankenversicherung ebenbürtig. Bei der Berechnung des Kindergeldes fanden die Beiträge zu er Krankenversicherung jedoch keine Berücksichtigung. Dadurch überstieg das Einkommen der studierenden Tochter den Grenzbetrag und es sollte kein Kindergeld ausgezahlt werden. Das Finanzgericht Münster entschied zu Gunsten der Familie. Laut dem Gerichtsurteil müssen die Beiträge für die Krankenversicherung berücksichtigt werden (FG Münster, Az.: 3 K 840/08 Kg). Unter Berücksichtigung dieser Beiträge lag das Einkommen der Tochter unter dem jährlichen Grenzbetrag von 7.680 Euro. Deshalb hat die Familie ein Anrecht auf Auszahlung des Kindergeldes. Laut ARAG-Experten ist der Bundesgerichtshof derselben Auffassung. Demnach sollen die Beiträge für das Kind sowohl für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als auch Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung voll zum Tragen kommen, unabhängig davon, ob das Kind Versicherungsnehmer ist oder ein Elternteil. Dabei spiele auch die Unterhaltssituation der Eltern keine Rolle.