Sofern Hauseigentümer innerhalb der letzten 9 Jahre Arbeiten am Trinkwasseranschluss durch den örtlichen Wasserversorger durchführen ließen, können diese unter Bezug auf dieses Urteil mit einer Steuerrückerstattung rechnen. Zu verdanken ist dieser positive Aspekt den ARAG Experten, die darauf aufmerksam machten, dass gemäß einer Verfügung des Bundesfinanzministeriums seit dem Jahr 2000 sämtliche Arbeiten, die an häuslichen Trinkwasseranschlüssen durchgeführt wurden, jeweils mit dem vollen Mehrwertsteuersatz abgerechnet wurden. Zuerst erfolgte die Abrechnung mit 16 Prozent – seit 2007 mit dem aktuellen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Die Richter am Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass Arbeiten an Trinkwasseranschlüssen lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent für Grundbedürfnisse besteuert werden darf und machten somit dem Bundesfinanzministerium einen Strich durch die Rechnung.
Aus diesem Urteil resultiert, dass die zuständigen Betriebe die zu viel eingenommene Mehrwertsteuer zurückerstatten sollen. In der Praxis soll diese Rückerstattung direkt durch die Wasserversorgungsunternehmen an den Verbraucher abgewickelt werden. Manche Betriebe der Wasserversorger zeigten bereits eine schnelle und unbürokratische Abwicklung, indem das Geld sofort an die Verbraucher ausbezahlt wurde. Hauseigentümer, die in den letzten 9 Jahren Arbeiten am Trinkwasseranschluss durchführen ließen, sollten prüfen, ob dafür der volle Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt wurde und gegebenenfalls den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb kontaktieren, um eine Rückerstattung zu erwirken.
Betroffene Hauseigentümer sollten dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 Bezug nehmen – Aktenzeichen V R 61/03.