Scheidungsrecht 2009: Die Änderungen ab 01.09.2009

  1. 01.09.2009 09:59
  2. Geldanlagen
  3. Tarifeverzeichnis

Nach dem bislang geltenden Scheidungsrecht wurde ein negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Ein negatives Anfangsvermögen lag dann vor, wenn ein Ehepartner Altschulden mit in die Ehe gebracht hatte. Stieg nun während der Ehe das Vermögen und der Ehegatte konnte dadurch seine Schulden begleichen, musste die Vermehrung des Vermögens nicht ausgeglichen werden. Nach neuem Scheidungsrecht wird ein negatives Anfangsvermögen auf den Zugewinnausgleich angerechnet.

Zugewinnausgleich: Bei Schulden Endvermögen genauer belegen



Die Eheleute sind nach altem Scheidungsrecht verpflichtet, über das Endvermögen Auskunft zu geben. Dafür ist ein fester Termin vorgesehen. Allerdings müssen diese Angaben bisher nicht belegt werden. Das wird ab dem 01.09.09 anders. Dann besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten, die das Endvermögen belegen. Solange keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen bestand, kam es nicht selten vor, dass falsche Angaben zum Endvermögen gemacht wurden und der ausgleichspflichtige Ehepartner sein Endvermögen gemindert hatte. Dem soll mit dem neuen Recht ein Riegel vorgeschoben werden. Durch das neue Recht kann nun auch vergessenes oder verschobenes Kapital leichter überprüft werden.

Versorgungsausgleich - eigener Anspruch



Auch beim Versorgungsausgleich gibt es künftig Änderungen bezüglich der Anwartschaften. Bisher wurden die Anwartschaften, die bei allen Versorgungsträgern erworben wurden, zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, private und betriebliche Altersversorgung, verrechnet. Nachdem die Wertdifferenz aller Anwartschaften ausgeglichen wurde, erfolgte der Versorgungsausgleich durch die gesetzliche Rentenversicherung. Künftig erfolgt keine Umrechnung mehr.

Die während der Ehe erworbenen Anwartschaften werden getrennt nach Versorgungssystem zwischen den beiden Parteien aufgeteilt. Nach neuem Recht erlangt der ausgleichsberechtigte Ehepartner bei dem jeweiligen Versorgungsträger des ausgleichpflichtigen Ehegatten einen eigenen Anspruch. Demnach werden auch die Anwartschaften bei einer betrieblichen Altersversorgung nur nach den reellen Werten eingerechnet. Nach altem Recht erfolgte bei der betrieblichen Altersversorgung eine Dynamisierung, wodurch für die Berechnung des Versorgungsausgleichs geringere Werte eingesetzt wurden. Das war für Ehepartner, die während der Ehe ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung erzielt hatten, von Vorteil, denn die Werte aus der betrieblichen Altersversorgung fielen in der Regel geringer aus als die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung.




02.02.Sparbücher: Noch bis Ende Februar Zinsen auf Sparguthaben abheben
25.01.Falsche Beratung durch Bank: Rechtsschutzversicherung muss zahlen
23.01.Gesetzliche Regelung der Honorarberatung im Finanzmarkt gefordert
23.01.Goldpreis steigt weiter
20.01.Finanztest: Mit Immobilienrente Rente aufbessern und im Eigenheim wohnen bleiben