Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden kürzlich zu Gunsten eines Steuerzahlers und gaben den Fall eines Ingenieurs an das Düsseldorfer Finanzgericht zum erneuten Prüfen zurück. Im Fall des Ingenieurs sollten neben dem Arbeitszimmer, welches 15,6 Quadratmeter betrug, auch noch ein Besprechungszimmer, ein Kaminzimmer, der Eingangsbereich, das Treppenhaus und ein Bad steuerlich geltend gemacht werden. Diese zusätzlichen Räume hatten eine Gesamtfläche von 55,7 Quadratmetern. Der Ingenieur führte als Begründung an, dass diese Räumlichkeiten bei Kundenbesuchen genutzt würden. Allerdings wurden in der ersten Instanz nur das Büro sowie das Archiv von den Richtern als Arbeitzimmer anerkannt. Die anderen Räume seien bürofremd ausgestattet, sodass der Schluss nahe liege, dass diese nicht nur beruflichen Zwecken dienen. Dem BFH war dies allerdings als Begründung zu wenig. In bestimmten Fällen könnten die umstrittenen Räume durchaus steuerlich geltend gemacht werden (BFH, Az.: VI R 15/07).