Mit Wirkung des Patientenverfügungsgesetzes, welches am 01.09.09 in Kraft tritt, sind schriftlich dargelegte Patientenverfügungen sowohl für Angehörige als auch für Ärzte verbindlich. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Stadium der Krankheit sich ein Patient befindet. Die Verfügung kann zum Beispiel Regelungen enthalten, die das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen sowie das Vorgehen bei einem Wachkoma genau definieren. Der Kranke muss sich also nicht erst in der Sterbephase befinden, die Patientenverfügung gilt schon vorher. Wünscht der Patient keine lebenserhaltenden Maßnahmen, muss der Arzt sich daran halten. Einzige Ausnahme: Eine aktive Sterbehilfe ist gesetzlich unzulässig und darf nicht durchgeführt werden, auch wenn der Patient dies in seiner Patientenverfügung so festgelegt hat.
Nicht immer stimmt das Krankheitsbild mit der Patientenverfügung überein. Dann müssen Angehörige und Arzt auf einen gemeinsamen Nenner kommen, wie weiter verfahren werden soll. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der Patient keine Patientenverfügung verfasst hat. Den Angehörigen obliegt dann die schwere Aufgabe, im Sinne des Patienten zu handeln. Können Angehörige und Arzt sich nicht einigen, liegt die endgültige Entscheidung in der Hand eines Vormundschaftsgerichts.
In der Patientenverfügung kann auch eine Person benannt werden, die im Krankheitsfall die Entscheidungen im Sinne des Patienten trifft. Man spricht hier von einem Gesundheits- und Vorsorgebevollmächtigten. Diese Vertrauensperson kann ein Verwandter sein, muss aber nicht. Die Vertrauensperson muss ich mit dem Arzt hinsichtlich der weiteren Behandlung einigen. Hat der Patient keine Vertrauensperson benannt oder ist diese Vertrauensperson nicht erreichbar, muss ein amtlicher Betreuer diese Funktion übernehmen.
Nähere Informationen zur Patientenverfügung sind auf der Internetseite der Deutschen Hospiz Stiftung erhältlich. Hier finden Interessierte einen Qualitäts-Check für Patientenverfügungen. Außerdem ist die Stiftung telefonisch in Berlin, München und Dortmund zu Beratungsgesprächen erreichbar. Weitere Anlaufstellen sind Kirchen und Verbraucherzentralen.