Das Sozialgeld für Kinder wurde 2005 eingeführt, was 60 Prozent von dem entspricht, was die Eltern an Hartz-IV-Bezügen erhalten. Der Anteil bei einem alleinerziehenden Erwachsenen betrug für ein Kind 207 Euro. Diesen Betrag fand das Landessozialgericht Darmstadt nicht ausreichend, da hierin Kosten für die Bildung nicht berücksichtigt wurden. Zudem hatte das Gericht bemängelt, dass die Sätze nicht nach dem Kindesalter gestaffelt sind.
Bereits im Januar hatte das Bundessozialgericht (BSG) zwei Klagen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Auch das Bundessozialgericht hatte bemängelt, dass eine Staffelung nach Alter unterlassen wurde und betrachteten es als nicht zulässig, dass die Kinder Sozialgeld pauschal erhalten, das nach den Bezügen ihrer Erziehungsberechtigten berechnet wird.