Die Deutsche Rentenversicherung in Berlin weist darauf hin, dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung seit dem 01. September 2009 das bisher geltende Rentnerprivileg bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs wegfällt. Bisher war es üblich, den Ausgleich erst bei Antritt der Rente des ausgleichspflichtigen Partners vorzunehmen statt bei Rentenantritt des Partners, der von dem Ausgleich profitiert. Die neue Verordnung sieht vor, das der Ausgleich sofort stattfindet.
Grundlage für die Berechnung der Rentenansprüche und deren Höhe ist ab sofort der Zeitpunkt der "Rechtshängigkeit". Dabei werden die gezahlten Beiträge berechnet, die bis zum Vormonat der Rechtshängigkeit eingegangen sind. Aus diesen Beiträgen errechnen sich laut Sprecherin Renate Thiemann die jeweiligen Ansprüche der Ehepartner und der Ausgleichsanspruch. Als Rechtshängigkeit der Scheidung gilt das Datum, an dem die Information an beide Parteien über die baldige Scheidung erfolgt ist.
Zeiten der Kindererziehung gelten als berufliche Ausfallzeiten und mindern die späteren Rentenansprüche. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Ansprüche durch Zwei geteilt. Erhält der Mann beispielsweise insgesamt 2.000 Euro Rente und die Frau 800 Euro Rente, wird die Rente beider Partner aus der Summe, also 2.800 Euro errechnet. Somit bekämen beide Partner 1.400 Euro Rente.