Räume, die nicht zum Wohnen geeignet sind, werden bei der Wohnflächenberechnung mitgezählt

  1. 29.09.2009 11:50
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Lukas Siebenkotten, der Direktor des Deutschen Mieterbundes, kommentierte die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 275/08) als nicht nachvollziehbar. Laut den Vorschriften der Wohnflächenverordnung sei es ebenso wie in den Regelungen zu der II. Berechnungsverordnung, dass Räume, die nicht den Anforderungen innerhalb des Bauordnungsrechts entsprechen, nicht zur Berechnung der Wohnfläche herangezogen werden. Laut Kommentar von Lukas Siebenkotten zielen die Richter in Karlsruhe entscheidend darauf ab, dass zum Wohnen ungeeignete Räume in Dachgeschossen in der Tat zu Wohnzwecken vermietet werden und daher auch in der Wohnflächenberechnung zum Tragen kommen sollen.

In dem Fall, den die Richter am Bundesgerichtshof zu entscheiden hatten, wurde von den Mietern ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von vermeintlichen 129,4 Quadratmetern angemietet. Die Räume im DG hatten die Mieter zeitweilig als Wohnraum genutzt, diese waren allerdings wegen des Verstoßes gegen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet. Die Wohnfläche ohne die Räume im Dachgeschoss lag bei nur 106,8 Quadratmetern - da die Flächenabweichung über 10 Prozent betrug, wurde die Miete von den Mietern gemindert.

Diese Mietminderung hielt der BGH dagegen nicht für zulässig. Dabei sei entscheidend, dass mangels Einschreiten der dafür zuständigen Behörden die Nutzbarkeit der Räume nicht eingeschränkt war.

Laut dem Direktor der DMB, Siebenkotten, sollten die Berechnung der Wohnfläche und das Recht auf Mietminderung im Zuge gesetzlicher Regelungen bestimmt werden und dürfen nicht von einem Einschreiten seitens der Behörden abhängig gemacht werden.






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