Lukas Siebenkotten, Direktor vom Deutschen Mieterbund (DMB) zeigt sich zufrieden über das neu ergangene Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 344/08): "Die Entscheidung ist richtig und konsequent und setzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahtlos fort." Mietvertragsklauseln, die den Mieter zu einem „Weißen“ der Decken sowie der Oberwände verpflichten, sind gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam. "Weißen" ist zwar auch ein Synonym für Anstreichen, jedoch bedeutet es im weiteren Sinn und gerade in Sachen Mietvertrag, dass die Mieter während der gesamten Mietzeit verpflichtet sein sollen, sämtliche Räume nur in weißer Farbe zu streichen.
Zu diesem Streitpunkt ergingen bereits zwei weitere Urteile des Bundesgerichtshofs, welche nun nochmals bestätigt wurden (
BGH VIII ZR 224/07 und
BGH VIII ZR 166/08). "Unter Farbwahlklauseln versteht man Regelungen, die festlegen, dass die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind. Derartige Vorgaben sind unwirksam, dies hat der BGH schon in früheren Urteilen entschieden. Während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten. Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind unzulässig", so Siebenkotten weiter.
Enthält der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Farbwahl, hat das aber noch weitere Konsequenzen, denn dadurch wird die Schönheitsreparaturklausel in vollem Umfang hinfällig. Das bedeutet für die Mieter, dass sie nicht zum Renovieren der Wohnung verpflichtet sind, auch wenn diese viele Jahre lang bewohnt wird.
Mietern darf außerdem nicht vorgeschrieben werden, wie die Renovierung ausgeführt wird. In manchen Mietverträgen ist eine Klausel enthalten, die besagt, dass der Mieter vor der Renovierung den Vermieter um Erlaubnis fragen muss, falls er von der bisherigen Ausführungsart abweichen möchte. Diese Regelung ist vor allem in der Wohnungswirtschaft in den Mietverträgen enthalten, aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ungültig (
BGH VIII ZR 199/06). Siebenkotten erklärt: "Nimmt man die Klausel wörtlich, müsste der Mieter seinen Vermieter jedes Mal um Erlaubnis fragen, wenn er die Wohnung in einer bestimmten Farbe anstreichen oder wenn er statt Tapete die Wohnung neu mit Raufaser dekorieren will."