Nachehelicher Krankheitsunterhalt – zeitliche Befristung

  1. 21.10.2009 15:23
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Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden jetzt, dass für die Entscheidung über eine zeitliche Begrenzung von nachehelichem Unterhalt nicht nur die durch die Ehe bedingten Nachteile berücksichtigt werden müssen, sondern darüber hinaus auch eine Solidarität nach der Ehe beachtet werden soll.

Die Experten der ARAG erläutern den aktuellen Fall wie folgt:

Beim Streit der Beteiligten ging es darum, ob der Krankheitsunterhalt, den der Ehemann zu zahlen hatte – also ein Unterhalt für durch Krankheit bedingte Erwerbseinschränkungen – zeitlich zu befristen ist. Bei Schließung der Ehe war die Ehefrau 16 Jahre alt, hatte keine Berufsausbildung und war schwanger. In den 26 Jahren der Ehe war ihre Tätigkeit ausschließlich auf die Führung des Haushalts und die Erziehung der 4 Kinder konzentriert.

Seit 1989 litt die Ehefrau an Darmkrebs und wurde dadurch im Jahr 1993 als 100 Prozent schwerbehindert eingestuft. Im Jahr 1998 wurde die Ehe geschieden. Seitens des BGH wurde jetzt eine Befristung des Unterhalts nach der Ehe abgelehnt und die oben genannte nacheheliche Solidarität eingefordert. Beim Krankheitsunterhalt gelte dies ganz besonders. Der Umfang der Leistungen innerhalb der Solidarität nach der Ehe müsse unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren bemessen werden. Hierzu zählt die Dauer der Pflege und der Erziehung der gemeinsamen Kinder, die Dauer der Ehe sowie die Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung während der Ehezeit. In diesem aktuellen vorliegenden Fall wurde von den Richtern der nachehelichen Solidarität durch den Ehegatten eine hohe und ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. (BGH, Az.: XII ZR 111/08)







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