Arbeitslosenversicherung – ohne Beitrag keine Leistung!

  1. 22.10.2009 10:24
  2. Versicherung (allgemein)
  3. Tarifeverzeichnis

Selbständige, die im vorherigen Arbeitsverhältnis gesetzlich in der Arbeitslosenversicherung waren, haben die Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichert zu sein, sofern sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Eine selbständige Kölnerin entschied sich ebenfalls für die freiwillige Arbeitslosenversicherung, hatte jedoch 3 Monate lang keinen der fälligen Beiträge von 25 Euro im Monat gezahlt. Nach späteren Erklärungen der Dame zufolge war sie zu Beginn der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in finanzielle Nöte geraten und leide zudem unter psychischen Problemen. Die Frau zahlte die Beiträge nachträglich – nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts war dies allerdings zu spät. Dabei verwiesen die Richter auf das Gesetz. In diesem sei bei einem Zahlungsverzug von 3 Monaten automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses angeordnet.

Laut den Richtern hat der Gesetzgeber sich klar für das Versicherungsprinzip entschieden und daher die Verknüpfung der Zahlung der Beiträge aufgrund der Risikobegrenzung an einen Fortbestand des Versicherungsverhältnisses gebunden. Hierzu erklären die Experten der ARAG, dass – anders als bei den ehemaligen Vorschriften für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – für Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit vom Gesetz keine Mahnung vorgesehen sei.






14.05.Krankenkassen zur Beitragsrückzahlung aufgefordert
10.05.PKV-Verband gegen prognostizierte Beitragsentwicklung
17.04.Soziale Sicherungsfunktion der Arbeitslosenversicherung nimmt ab
02.04.Private Krankenversicherung: Massive Beitragserhöhungen zum Jahreswechsel
30.03.DAK hält Versprechen: Kein Zusatzbeitrag ab 01. April

Weiterführende Informationen: