Anspruch auf Betreuungskosten auch ohne Einstufung in Pflegestufe 1

Demente oder psychisch Kranke, die nicht in Pflegestufe 1 eingestuft werden, können dennoch einen Anspruch auf Betreuungskosten haben.

Selbst Versicherte, die dement oder psychisch erkrankt sind und im Bereich Körperpflege, Mobilität und Nahrungsaufnahme noch in weitesten Bereichen selbständig sind und dadurch nicht in Pflegestufe1 eingestuft werden, können einen Anspruch auf die Erstattung anfallender Betreuunskosten haben. Dies wurde kürzlich vom Landessozialgericht Hessen entschieden.

Der konkret zu beurteilende Fall betraf einen 62-jährigen Mann aus Wiesbaden, der an paranoider Schizophrenie sowie einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung leidet. Der Mann wird von seiner Schwester versorgt und gepflegt – die Schwester ist gleichzeitig auch seine gesetzliche Betreuerin. Die Grundpflege wurde mit einem Zeitaufwand von 33 Minuten pro Tag bestimmt. Um in Pflegestufe 1 eingestuft zu werden, muss der Zeitaufwand für die Grundpflege jedoch auf 45 Minuten täglich als Minimum bestimmt sein. Die Ablehnung der Pflegeversicherung des Antrags auf Pflegegeld sei daher zu Recht erfolgt, urteilten die Richter. Gleichzeitig machten die Richter den Kläger darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung für den Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten erfolgt sei. Laut den Experten der ARAG besteht nun auch für Personen mit Betreuungsbedarf mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ein Anspruch auf Leistungen, wenn die Pflegestufe 1 nicht erreicht wird. (LSG Hessen Az.: L 8 P 35/07)