Unfälle passieren häufig und unerwartet. Wenn die Verletzungen schwerwiegend sind, ist vorübergehend die Ausübung des Berufs nicht möglich. Dafür gibt es das Krankentagegeld der Versicherungen, damit die Kosten des täglichen Lebens gedeckt sind. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil, das am 20.05.2009 ausgesprochen wurde klar, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, dem Versicherungsnehmer Vorschriften zu machen, dass er seinen Beruf durch eine Umorganisation in anderer Form wieder aufnehmen könne. (AZ: IV ZR 274/06). Das Urteil erging in höchster Instanz aufgrund der Klage einer Werbekauffrau, deren Versicherung das Krankentagegeld nicht mehr weiter zahlen wollte. Die Versicherung hatte der Klägerin zu verstehen gegeben, sie könne ihre Arbeitsroutine umorganisieren und dadurch ihrer Beschäftigung wieder nachgehen. Solche Forderungen können aber laut ARAG-Experten nur durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt werden. Bei einer Krankentagegeldversicherung geht es ja gerade darum, die Ausfallzeiten zu zahlen, in denen die Versicherten ihrer Tätigkeit in der ursprünglichen Form nicht mehr nachgehen können. Berufsunfähigkeitsversicherungen dürfen durchaus von ihren Versicherungsnehmern verlangen, den bisherigen Beruf in anderer Form oder gar einen ganz anderen Beruf auszuüben. Allerdings beinhaltet das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht einen Sonderfall, nämlich den, wenn die Versicherung dem Bezieher von Krankentagegeld anbietet, die Kosten für die Umorganisation des Betriebs zu übernehmen. Dies wurde bei dem aktuellen Urteil nicht berücksichtigt, weil der Klägerin ein derartiges Angebot nicht unterbreitet worden war.