Der Direktor des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten kommentierte in einer ersten Stellungnahme zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 276/08) dahingehend, dass die Vermieterposition durch das Urteil gestärkt wurde und es die Möglichkeit für Vermieter vereinfache, Mieten zu erhöhen.
Das Urteil führt aus, dass Mietspiegel einem Mieterhöhungsschreiben nicht beigelegt sein müssen, sofern diese allgemein zugänglich sind. Dies ist dann der Fall, wenn Mietspiegel über einen örtlichen Mieterverein oder eine Vermieterorganisation bezogen und eingesehen werden können.
Angelehnt an den örtlichen Mietspiegel hatte eine Vermieterin in Krefeld ein Mieterhöhungsschreiben von 375 Euro auf 450 Euro an ihre Mieter gesandt, ohne einen Mietspiegel beizufügen. Dieser konnte jedoch im örtlichen Mieterverein für 3 Euro bzw. 4 Euro für Nichtmitglieder bezogen werden. Die Richter des Bundesgerichtshofes waren der Ansicht, dass ein Mietspiegel auch dann öffentlich zugänglich ist, wenn dafür eine geringe Gebühr erhoben wird. Dies sei einem Mieter durchaus zumutbar.
Siebenkotten weiter: "Der BGH erschwert die Prüfmöglichkeiten für Mieter. Sie müssen sich hier alle notwendigen Informationen selbst und auf eigene Kosten beschaffen, wenn sie klären wollen, ob sie der geforderten Mieterhöhung zustimmen müssen oder nicht."
Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zu Gunsten des Vermieters geurteilt. Mieterhöhungsschreiben ohne Beifügung eines Mietspiegels sind demnach auch dann rechtens wenn der Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters einzusehen (BGH VIII ZR 74/08) oder im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht sind (BGH VIII ZR 11/07). Beides komme einer allgemeinen Zugänglichkeit gleich.
In Deutschland gibt es etwa 500 Mietspiegel, so der Deutsche Mieterbund. 75% der Städte mit einer Einwohnerzahl über 50.000 haben einen solchen Spiegel, der als wichtiges Instrument gilt um Transparenz in die Preisgestaltung der Vermieter zu bringen.