Bei den neuen Regeln zur Berechnung der Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe sollen laut dem Urteil der Richter sowohl für die geschiedene, als auch die neue Ehefrau dieselben Maßstäbe angewandt werden.
Nach der bisherigen Regelung wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen den Partnern aufgeteilt – maßgeblich war bisher der Stichtag der Scheidung. Der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen stand damit nur der eine Teil aus der Berechnung zur Verfügung. Die neue Rechtsprechung dagegen besagt, dass das Einkommen gleichmäßig zwischen dem Unterhaltspflichtigen, dessen aktuellen Partner und dessen geschiedenen Partner aufgeteilt werden muss.
Nur noch 1.333 Euro statt 2.000 Euro
In einer Beispielrechnung mit einem Einkommen von 4.000 Euro erläuterten die Richter ihr Urteil:
In der alten Rechtsprechung hätte der Anspruch des geschiedenen Partners in diesem Fall bei 2.000 Euro gelegen. Die beiden neuen Ehepartner hätten dadurch jeweils 1.000 Euro zur Verfügung. Im Rahmen der neuen Berechnung erhalten alle Beteiligten jeweils ein Drittel – auf jeden würden somit 1.333 Euro entfallen.
Nach der Berechnung in dem aktuellen Urteil hat ein Ehemann das Recht, die Herabsetzung des Unterhalts für seine geschiedene Frau zu fordern, wenn er wieder verheiratet ist und gegenüber den neuen Ehefrau ebenfalls eine Unterhaltspflicht besteht.
Job ist auch für die neue Ehefrau zumutbar
Von den Richtern wurde gleichzeitig klargestellt, dass sowohl aktuelle und geschiedene Partner auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit gleich behandelt werden müssen. Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche kommt damit auch der Betrag zur Anrechnung, der von ihnen selbst dazu verdient werden kann.
Im konkreten Fall akzeptierten die Richter am Bundesgerichtshof nicht, dass die neue Ehefrau die Hausfrau des Klägers war und die geschiedene Ehefrau zur Annahme eines Jobs verpflichtet war. Die Rollenverteilung in der neuen Ehe sei zwar generell Sache des Ehepaares und gesetzlich zulässig, doch auch im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung müssen laut Ansicht der Richter dieselben Maßstäbe angesetzt werden.
Aktenzeichen: XII ZR 65/09
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