Die Wohnung des Mannes ist ein eigener Bauwagen mit etwa 10 Quadratmetern, der auf einem Wagenplatz steht, der über keinen Anschluss an die öffentliche Stromversorgung verfügt. Mit einem Holzofen wird der Bauwagen beheizt – über eine Solaranlage wurde bisher der
Strom erzeugt. Zur Reparatur bzw. dem Ersatz der defekten Solaranlage stellte der Mann einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit.
Im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich übernahm die zuständige Agentur die Verpflichtung, dem Mann ein Darlehen zu gewähren, um die Beschaffung der preisgünstigsten Stromversorgung zu sichern. Der Hilfsbedürftige vertritt die Ansicht, dass nur eine Solaranlage in Betracht kommen würde, die zu einem Preis von 6.195 € erhältlich ist, nachdem es in der Bauwagensiedlung verboten ist, Stromgeneratoren aufzustellen. Die Job-Center GmbH widersprach dieser Ansicht vor Gericht, hatte allerdings keinen Erfolg. Die Richter verpflichten das Job Center, das entsprechende Darlehen zu gewähren.
Im Vergleich mit den entsprechenden Kosten für die Unterkunft ist dies nach der Erläuterung der Experten der ARAG angemessen. Eine angemessene Wohnung für einen Haushalt mit einer Person läge in Bezug auf die durchschnittliche Jahresmiete inklusive aller Nebenkosten etwa bei 5.360 €. In der direkten Gegenüberstellung kann das Darlehen für die Solaranlage nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Die Richter stellten klar, dass ein Ausschluss von jeglicher Stromversorgung eine erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde bedeuten würde. LSG Hessen, Az.: L 7 AS 326/09 B ER