Im Rahmen der Teilkaskoversicherung, die der Autobesitzer bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte, waren die Zerstörung, Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs beinhaltet, vor allem, wenn dies durch einen Diebstahl des Fahrzeugs herbeigeführt wurde. Das Verdeck des Fiat Cabriolets wurde im August 2008 aufgeschnitten und eine Jacke, die sich im Auto befand, wurde entwendet.
Die Versicherung war jedoch nicht bereit, den am Fahrzeug entstandenen Schaden, zu tragen, da Schäden am Fahrzeug aufgrund eines Diebstahls von unversichertem Gepäck nicht mitversichert seien. Der Versicherungsnehmer reichte darauf hin Klage ein und hatte damit Erfolg. Nach Ansicht der Richter seien in der Teilkaskoversicherung gemäß dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen alle Schädigungen am Fahrzeug abgedeckt, die durch einen Diebstahl verursacht werden. Die Einschränkung seitens der Versicherung, dass nur Beschädigungen in der Teilkaskoversicherung integriert seien, die durch den Diebstahl des Fahrzeugs an sich entstehen, sei in dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht gegeben.
Im Vergleich zur Vollkaskoversicherung ergibt sich dasselbe Ergebnis für verständige Leser der jeweiligen AGB – im Rahmen der Vollkaskoversicherung kann davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall ein Versicherungsschutz besteht. Dies basiert auch darauf, dass bei einer Vollkasko festgelegt ist, dass für Schäden gehaftet wird, die aufgrund von Mut- oder Böswilligkeit entstehen. Dies ergibt laut den Experten der ARAG wiederum die Schlussfolgerung, dass Schäden, die nicht auf Mut- oder Böswilligkeit basieren, sondern im Zusammenhang mit einem Diebstahl verursacht werden, im Rahmen der Teilkasko ersetzt werden müssen.
AG München, Az.: 223 C 6889/09