Rechte und Pflichten von Mietern bezüglich Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen waren in der Vergangenheit oft Streitpunkte, die vor Gericht endeten. Viele Mieter wissen nicht, dass trotz Vertragsunterschrift nicht unbedingt jede einzelne Klausel einzuhalten ist. Per Gesetzgebung wurden in jüngster Vergangenheit viele Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt, weil sie Mieter im Übermaß benachteiligten und nicht fair waren. Die Experten vom ARAG Rechtsschutz haben einige gute Tipps für Mieter auf Lager.
So kann ein Mieter eine Klausel, die besagt dass am Ende der Mietzeit unabhängig von Mietdauer und Wohnungszustand grundsätzlich renoviert werden muss, ignoriert werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel nicht rechtens ist (Az. VIII ZR 308/02 ; Az. VIII ZR 316/06).
Die Qual der Farbwahl
Ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu renovieren, so gilt es einiges zu beachten. In Punkto Farbwahl ist es zum Beispiel so, dass eine unaufdringliche helle Farbe gewählt werden muss, die ein breites Spektrum von Interessenten anspricht. Also kein knalliges pink oder erotisches rot sondern vielmehr sauber wirkende helle Farbtöne. Tapeten können wohl floral und gemustert gewählt werden, müssen jedoch ebenfalls unauffällig und geschmackvoll sein und einen großen Kreis von Mietern ansprechen sowie zeitgemäß sein. Es gibt keinerlei aktuell bestehende Verpflichtung, eine Wohnung grundsätzlich mit Raufasertapeten zu versehen und weiß zu streichen. Nur unauffällig, sauber und hell muss der Wandschmuck sein, wie das Landgericht Berlin unter Aktenzeichen 65 S 224/06 feststellte.
Schönheitsreparaturen: Auf die Formulierung kommt’s an!
Aufgrund des Umfangs vieler Mietverträge blickt kaum mehr jemand durch. Auch wenn man als Mieter noch so vorsichtig ist und denkt, alles sorgfältig gelesen und verstanden zu haben, kann einem beim Auszug eine Überraschung blühen. Noch immer gibt es viele versteckte Klauseln in alten Mietverträgen, die nach neuster Rechtsprechung unwirksam sind. So zum Beispiel folgende Schönheitsreparatur-Klausel: "Schönheitsreparaturen, nämlich das Anstreichen, Tapezieren, Kalken der Wände und Decken sowie sämtliche andere Anstriche innerhalb der Wohnung hat der Mieter während der Mietzeit und entsprechend regelmäßig auszuführen", mit anschließender Aufzählung der Fristen. Selbst wenn ein Mieter einen Vertrag mit einer solchen Klausel unterschrieben hat, muss er sich nicht daran halten. Es kommt darauf an, wie genau die Klausel formuliert wurde. Steht da "mindestens", so muss sich der Mieter nicht daran halten, denn diese Formulierung ist ungültig. Wenn es hingegen heißt, eine Renovierung habe "generell", "grundsätzlich" oder "im Allgemeinen" nach bestimmten Fristen stattzufinden, so sind sie gültig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es auch individuelle Vereinbarungen geben darf, welche die Mieter unter Umständen wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichten.
Unnötige Renovierungsarbeiten - Geld zurück vom Vermieter!
Für alle Mieter, die zwischen 2006 und 2009 bei einem Auszug renoviert haben obwohl keine Notwendigkeit bestand, gibt es gute Nachrichten vom Bundesgerichtshof. Diese können sich vom ehemaligen Vermieter die Auslagen für die verrichtete Arbeit sowie die entgangene Zeit vergüten lassen. Wurde gar eine Firma für die Renovierungsarbeiten beauftragt, ist der komplette Rechnungsbetrag erstattungsfähig. (BGH, Az. VIII ZR 302/07).
Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich mit dem Mieterschutzbund zu beraten, bevor irgendwelche Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten anstehen bei der sich der Mieter nicht sicher ist ob er sie überhaupt durchführen muss. Das spart unter Umständen viel Zeit, Geld und Nerven!