Das ab dem kommenden Jahr gültige, veränderte Erbrecht sollte von allen, die pflichtteilsberechtigte Angehörigen haben, bereits jetzt beachtet werden. Erblasser können bei richtiger Planung die Ansprüche von ungeliebten Verwandten deutlich eingrenzen.
Einige Neuregelungen im Hinblick auf das Erbrecht sollen viele Dinge vereinfachen. Den Erblassern sollen in ihrem Testament in Zukunft mehr Freiheit bei der Entscheidung, wem sie etwas vererben wollen, zur Verfügung stehen. Dadurch wird es möglich, dass ungeliebte Verwandte leer ausgehen, da das Enterben einfacher gemacht wird. Das Testament kann im Hinblick auf die neuen Regeln bereits jetzt geändert werden.
Die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten wird unter anderem erleichtert. Bisher konnte ein Angehöriger des Erblassers nur enterbt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach dem Leben des Erblassers, dessen Ehepartner oder dessen leiblichen Kindern trachtete oder schwere körperliche Misshandlungen nachgewiesen wurden. Künftig gilt auch als Grund zur Enterbung, wenn dies dem Lebenspartner oder den Pflege- oder Stiefkindern widerfahren sollte. Kriminelle, die zu mindestens einem Jahr Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, können ebenfalls enterbt werden. Der etwas schwammig wirkende Passus des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" fallt dafür im neuen Erbrecht weg.
Schenkungen werden in den Neuregelungen ebenfalls vereinfacht. Alle Geschenke, die ein Verstorbener innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hatte, zählten bisher voll zum Erbe. Dadurch hatten Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend zu machen und die Geschenke entsprechend zurückzufordern. In der Neuregelung ist nun vorgesehen, dass nur noch die Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden soll. Neun Zehntel werden im zweiten Jahr eingerechnet, acht Zehntel im dritten Jahr – bis hin zum zehnten Jahr, in dem dann nur noch ein Zehntel angerechnet wird. Durch diesen Teil der Neuregelung können auch Hochbetagte, die bisher nicht mehr damit rechneten, die Frist von 10 Jahren bei einer Schenkung zu überleben, noch Schenkungen vornehmen, um die Ansprüche der Pflichtanteile zu reduzieren. Dies erklärt Bernhard Klinger, der Münchner Fachanwalt für Erbrecht.
Für die Erben gelten ebenfalls vereinfachte Regelungen
Einige Neuerungen gibt es auch für die Erben. Pflichtteilsberechtigte Erben, für deren Erbteil Beschränkungen oder bestimmte Bedingungen gelten, können das Erbe leichter ausschlagen und auf den ihnen zustehenden Pflichtteil bestehen. Bisher waren die Erben verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen zu überprüfen, ob der für sie vorgesehene Erbteil kleiner, größer oder gleich ist wie der Pflichtteil. Nur wenn das Erbe kleiner war, als der Pflichtteil, konnte das Erbe ausgeschlagen werden. In der Neuregelung des Erbrechts kann der Erbe innerhalb der Frist von 6 Wochen frei entscheiden, ob er das ihm zugedachte Erbe ausschlagen möchte und auf die Auszahlung seines Pflichtteils bestehen will. Im Normalfall ist auf den ersten Blick erkennbar, ob der im Testament festgelegte Anteil gegenüber dem Anspruch auf den Pflichtteil zum Vor- oder Nachteil für den Erben resultiert.
Bislang mussten diejenigen, die Immobilien oder ein Unternehmen erbten, häufig verkaufen, um den Ansprüchen der Berechtigten auf die Pflichtanteile gerecht zu werden. Diese Notverkäufe sollen in Zukunft verhindert werden. Die Neuregelungen des Erbrechts bieten nun großzügigere Stundungsmöglichkeiten. Bisher konnte nur von den Kindern oder dem Ehepartner der Verstorbenen eine Stundung verlangt werden – mit der Neuregelung steht diese Möglichkeit jedem Erben offen. Bisher musste für eine Stundung der Erbe in der Pflichtteilserfüllung "ungewöhnlich hart" getroffen werden – mit der Neuregelung recht nun schon eine "unbillige Härte" aus. Dies bedeutet, dass die Notlage nicht mehr bedrohend für die Existenz sein muss, um eine Stundung verlangen zu können. Es ist mit dem neuen Erbrecht bereits ausreichend, wenn durch die Pflichtteilserfüllung eine Einschränkung entstehen würde.