Preiserhöhungen bei Strom und Gas – vorsorglich Widerspruch einlegen

  1. 09.12.2009 09:20
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Im aktuellen Urteil (Az. 11 U 28/09) machten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt deutlich, dass eine Hinnahme der Jahresrechnung durch die Gas- und Stromkunden ohne jegliche Beanstandung als Einverständnis mit dem Preis angesehen wird. Dadurch resultiert eine Preisvereinbarung mit ihren Folgen: Wenn später klar werden sollte, dass der Energiepreis überhöht war, kann von den Kunden keine Rückforderung mehr gestellt werden. Allen Energiekunden, die von Erhöhungen der Energiepreise betroffen sind, rät daher die Verbraucherzentrale BW, vorsorglich einen Widerspruch gegen die erhöhten Preise einzulegen.

Christian Michaelis, der Energieexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg macht deutlich, dass nur die Kunden, die Widerspruch einlegen, später eine Möglichkeit haben, Geld zurückzufordern. Angesichts der von vielen Energiekonzernen angekündigten Preiserhöhungen sind laut Ansicht des Energieexperten nahezu alle Strom- und Gaskunden von der Frage des Widerspruchs betroffen. Die Jahresrechnung ist der letzte Termin, um einen Widerspruch einzulegen. Wer künftig zu einem anderen Energieversorger wechselt, kann den Preiserhöhungen des früheren Versorgers ebenfalls widersprechen, die in der Jahresrechnung ausgewiesen sind. Der Widerspruch sollte aufgrund der Beweislage per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Viele Fachleute sind der Meinung, dass die Energiepreise überhöht sind. Nach Überzeugung von Neelie Kroes, die ehemalige EU-Wettbewerbskommissarin, haben Gaskunden in Deutschland und Frankreich über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zu viel für Energie bezahlt. Daher hatte sie gegen die Gasversorger E.on Ruhrgas und Gaz de France im Juli eine Kartellstrafe in Höhe von 553 Millionen Euro ausgesprochen.






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