Geschenke, die jetzt noch im Internet bestellt werden, müssten gerade noch pünktlich vor Weihnachten eintreffen. Der Onlinekauf ist zudem praktisch, weil sich die Käufer den großen Weihnachtsrummel in den Großstädten und anstrengende, möglicherweise weite Fahrten bei Eis und Schnee ersparen können. Die Auswahl erfolgt bequem von Zuhause am PC, wird in den Warenkorb gelegt und das ausgewählte Schnäppchen kommt per Post oder Paketdienst einfach nach Hause. Doch nicht immer ist das Bestellte tatsächlich das "Gelbe vom Ei" oder möglicherweise wurde das Falsche versandt. Sollte dies zutreffen, haben die Käufer ein Widerrufsrecht.
Auf folgende Dinge müssen Sie dabei achten:
Rechtzeitige Entscheidung
Das Widerrufsrecht ist unter anderem bei den Fernabsatzverträgen per Gesetz im § 355 BGB geregelt. Bei Fernabsatzverträgen handelt es sich um alle Geschäfte über das Telefon oder das Internet, bei denen der Käufer die Ware vorher nicht in Augenschein nehmen kann. Dabei haben die Kunden generell ein Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Widerrufsbelehrung. Meist liegt diese der Warensendung bei, da diese den gesetzlichen Bestimmungen zufolge dem Käufer schriftlich vorgelegt werden muss. Innerhalb der Frist kann die Ware zurückgesandt werden oder beim Verkäufer schriftlich der Widerruf angemeldet werden. Hier liegt die Gefahr, dass die Kunden auf den Kosten und der Ware sitzen bleiben, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.
Wer übernimmt die Kosten der Rücksendung
Im Allgemeinen gilt, dass für Waren, die zum Postversand geeignet sind, der Verkäufer die Kosten trägt. Daher liegt meist ein Retourschein für die Sendung bei, der einen Verweis auf die Übernahme der Kosten enthält. Der Kaufpreis und die für den Erstversand werden dann üblicherweise erstattet. Rechtlich umstritten ist jedoch die Übernahme der Kosten für die Hinsendung. Die meisten Gerichte entscheiden in Streitfällen mittlerweile zugunsten der Käufer, somit muss der Händler die gesamten Kosten tragen. Liegt kein Rücksendeschein bei, kann das Paket zum unfreien Versand bei den Post- oder Versandstellen abgegeben werden.
Vorsicht: Im Vertrag auf Kleingedrucktes achten!
Zwar kommt dies selten vor, ist jedoch rechtens: Der Fernabsatzvertrag kann eine Klausel enthalten, dass der Käufer die Rücksendekosten tragen muss, wenn der Warenwert unter 40 € liegt. Dies gilt auch bei einem höheren Warenwert, sofern seitens des Käufers noch keine Teil- oder Vorleistung erfolgt ist. Dies ist jedoch eher selten, da die meisten Versandhändler für den Kauf um Vorkasse bitten oder um eine Zahlung per Bankeinzug. Die Versandbedingungen sollten auf etwaige Ausnahmeklauseln bereits vorher geprüft werden.
Für sperrige Waren gilt ebenfalls das Widerrufsrecht
Falls die bestellte Ware nicht für einen Versand per Post geeignet ist, gelten ebenfalls entsprechende Bestimmungen per Gesetz. In diesem Fall ist es wichtig, dass innerhalb der 2 Wochen Widerrufsfrist schriftlich mitgeteilt wird, dass der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Wie beim Postversand ist der Händler dann verpflichtet, die Kosten zu erstatten. Dabei kann nicht verlangt werden, dass der Kunde sich um die Rücksendung der sperrigen Waren kümmern muss. Laut den Experten muss der Käufer den Transport selbst organisieren, wenn er die sperrige Ware zurückverlangt.