Gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge hatte ein 37-jähriger Arbeitssuchender geklagt. Die Rückforderung erfolgte aufgrund mehrerer Überweisungen, die von dessen Eltern erfolgten und auf dessen Konto im Zeitraum der letzten 6 Monate gutgeschrieben wurden. Die Überweisungen hatten insgesamt einen Wert von 630 €.
Der Bedarf des Klägers wurde daher erneut für die Vergangenheit berechnet, wobei die Zahlungen der Eltern berücksichtigt wurden. Den Differenzbetrag gegenüber den bisher ausbezahlten Leistungen forderte die Arge zurück. Nach Ansicht der Experten der ARAG konnte der Einwand des Klägers, dass es sich bei den Zahlungen um kleinere Unterstützungen gehandelt habe, die er wieder zurückzahlen müsse, sobald er wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, kein Gehör finden.
Wie vom SG ausgeführt, handelt es sich auch bei darlehensweise gewährten Mitteln um eine Einnahme, über die der Leistungsempfänger tatsächlich verfügen könne. Damit werde der Bedarf gemindert. Im konkreten Fall war die etwaige Rückzahlungsverpflichtung seitens des Klägers ohne Bedeutung – die Rückforderung der Arge war rechtens. (SG Detmold, Az.: S 18 (23) AS 107/08)