Müssen im Jahr 2009 Nachtspeicherheizungen getauscht werden Der Baufachanwalt Kay Prochnow, Mitglied der ARGE Baurecht aus Dortmund erläutert: "Für einige Verunsicherung sorgt bei der neuen Energieeinsparverordnung Paragraf 10. Er regelt die Abschaltung von elektrischen Nachtspeicheröfen." "Hier sind alle Wohnhäuser mit mehr als fünf Wohnungen betroffen, speziell also Wohneigentumsanlagen, aber auch Reihen- oder Kettenhaussiedlungen, die nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) gebaut und nicht real geteilt wurden.
Die Besitzer dieser Wohnungen müssen in den nächsten Jahren ihre Nachtspeicheröfen modernisieren. Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen dagegen nichts ändern." In Anlagen mit sechs und mehr Wohnungen müssen ab dem Jahr 2020 alle elektrischen Speicherheizsysteme ausgetauscht werden, wenn die Räume komplett mit Nachtstromspeicherheizungen beheizt werden und die Wohnanlage nicht der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht, also auch in den vergangenen Jahren nicht modernisiert wurde.
Es gelten folgende Stichtage für die Abschaltung der Nachtstromspeichersysteme:
•Anlagen, die bis heute noch nicht modernisiert wurden und vor dem 1.1.1990 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 laufen, also nur noch 10 Jahre.
•Für alle Nachtstromspeichersysteme, die nach dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden gilt folgende Regelung: Sie müssen 30 Jahre nach der Aufstellung erneuert werden.
•Für Systeme, die bereits in wesentlichen Teilen erneuert wurden, schreibt der Verordnungsgeber vor: Sie müssen 30 Jahre nach der Erneuerung ersetzt werden. Entscheidend für den Zeitpunkt des Austauschs ist dabei das zweitälteste Gerät im Gebäude, sofern sich mehr als drei Nachtstromspeicherheizungen im Haus befinden.
Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen: Beispielsweise muss der Besitzer die Geräte nicht austauschen, wenn er die Unwirtschaftlichkeit des Austauschs nachweisen kann oder die Immobilie modernisiert wurde, und zwar nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995. Auch Nachtstromspeicherheizungen mit einer geringeren Leistung als 20 Watt pro Quadratmeter dürfen weiterhin eingesetzt werden.
Der Baufachanwalt Prochnow erklärt weiter: "Alles in allem haben Besitzer von Mehrfamilienhäusern ebenso wie Wohnungseigentümergemeinschaften also relativ viel Zeit, ihre Immobilie an die neue Verordnung anzupassen", und fügt hinzu: "Es lohnt sich eigentlich immer, ältere Heizsysteme technisch zu modernisieren. Das ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll. Eigentümergemeinschaften sollten die kommenden Jahre nutzen, in aller Ruhe ein zukunftsweisendes System zu planen und durch das Ansparen entsprechender Rücklagen zu finanzieren. Grund zur Eile oder Panik gar gibt es wirklich nicht."