Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 die geleistete Zuzahlung an ihre Tochter für deren Umsatzsteuerschulden in Höhe von knapp 23.000 € als außergewöhnliche Belastung angegeben. Der Grund für die hohe Umsatzsteuernachzahlung lag überwiegend in einer Vorsteuerkorrektur aufgrund einer völlig überschuldeten Immobilie im Besitz der Tochter. Die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung wurde vom Finanzamt abgelehnt mit der Begründung, dass die für außergewöhnliche Belastungen notwendige Zwangsläufigkeit nicht vorhanden sei.
Die Eltern erhoben Klage gegen die Nichtanerkennung – allerdings hatten sie keinen Erfolg. Die Richter vertraten die Auffassung, dass für die Eltern keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld der Tochter bestand.
Zwar hätten Eltern ihren Kindern einen angemessenen Unterhalt zu zahlen, jedoch wird in der familiengerichtlichen Rechtsprechung eine Unterhaltspflicht der Eltern überwiegend verneint, sobald ein volljähriges Kind seine selbstständige Lebensstellung erreicht hat. Daher komme es nicht mehr auf die Frage an, ob die Steuerschulden für die Unterhaltsberechtigten zum Lebensbedarf gehörten. Die Eltern blieben vor Gericht erfolglos, da laut den Experten der ARAG zudem keine sittliche Verpflichtung seitens der Eltern bestand. (FG Rheinland-Pfalz 6 K 1358/08)