In einem Prospekt warb ein Händler mit folgendem Text für einen Preisnachlass: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!" Zusätzlich war über ein Sternchen ein Hinweis angegeben: "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis".
Zwei Mitarbeiter der Klägerin besuchten das beklagte Geschäft und der Nachlass von 19 % wurde gewährt. Auf die von ihnen gestellte Frage, ob auch Waren bestellt werden könnten, die nicht vorrätig sind, wurde ihnen die Auskunft erteilt, dies wäre möglich. Der Rabatt könne aber auf den Preis nicht gewährt werden, da dieser nur auf Waren gelte, die nur am am 03.01. in dem Geschäft vorrätig sind.
Nach Ansicht der Klägerin war diese Werbung, für den Preisnachlass, für wettbewerbswidrig aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Die Klägerin hatte das Geschäft im Hinblick auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Auffassung der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Verbraucher müsse sich informieren können über die Bedingungen, die vom Handel für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen vorausgesetzt werden. Vor der Kaufentscheidung müssen dem Verbraucher sämtliche relevanten Umstände bekannt sein. Der Umstand, dass der angepriesene Preisnachlass nicht für Waren gelte, die nicht (mehr) vorrätig sind, aber bestellt werden können, zähle ebenfalls dazu. Laut den Experten der ARAG muss der Handel auf eine Einschränkung in dieser Weise bereits in der Werbung für den Preisnachlass deutlich hinweisen. (BGH I ZR 195/07)