Wird von einer Bank ein Kredit in Verbindung mit einer Restschuldversicherung vergeben, dann bilden beide Verträge zusammen eine Einheit. Die Bank muss folglich den Kreditnehmer über beide Verträge umfassend informieren, da es sich um sogenannte verbundene Geschäfte handelt. Diese Entscheidung traf der BGH am vergangenen Dienstag. (Az. XI ZR 45/09)
Ein Ehepaar hatte in dem aktuellen Fall bei der Citibank den Kredit zusammen mit der Restschuldversicherung gekündigt, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Darlehenssumme wurde von der Bank um den Preis der Versicherung erhöht. Dabei müssen auch bei verbundenen Geschäften die gesamten Kreditkosten im jeweiligen Vertrag festgehalten werden.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde nun für Klarheit im Bereich der verbundenen Geschäfte gesorgt. In der Vergangenheit erfolgte für die Restschuldversicherung teilweise eine Bewertung als eigenständiges Geschäft. Künftig muss die Bank bei der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass bei einem Widerruf für einen der beiden Verträge, dieser auch für den anderen gültig ist. Wird dies von der Bank unterlassen, haben die Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Das Urteil wird von den Verbraucherschützern begrüßt, da die Rechte der Verbraucher dadurch gestärkt werden. Dennoch sollte von den Betroffenen nicht vorschnell eine Kündigung für ihren Kredit erfolgen, da dies zur Folge hat, dass sämtliche noch offenen Kreditraten auf ein Mal fällig werden.