Anlageberatung 2010 - Neue Regelungen für Anlageberatung

  1. 22.12.2009 09:51
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Neue Vorschriften treten zum Jahresbeginn für die Anlageberatung in Kraft. Der Inhalt von Beratungsgesprächen wird dann von den Banken und Sparkassen protokolliert. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Neuregelungen bei der Anlageberatung:

1. Was ändert sich bei der Beratung zum 1. Januar 2010”

Per Gesetz sind die Banken ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen, wenn sich ein Kunde bei seiner Bank im Hinblick auf Wertpapiere beraten lässt (§ 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz). In diesem Protokoll muss der gesamte Inhalt des Gesprächs wiedergeben werden. Dies bedeutet: Die Informationen über den Anlass der jeweiligen Beratung, die Gesprächsdauer, die persönliche Situation des an einer Anlage interessierten Kunden und dessen Wünsche werden darin ebenso festgehalten, wie sämtliche Empfehlungen seitens der Bank. Vor dem Abschluss des entsprechenden Wertpapiergeschäftes wird dem Kunden eine Kopie des erstellten Protokolls ausgehändigt. Bei einer telefonischen Beratung gibt es Besonderheiten, diese sind unter Frage 6 aufgeführt.

2. Warum muss das Protokoll erstellt werden”

Das Protokoll soll für beide Seiten als Erinnerungsstütze dienen. So kann jeder Kunde auch im Nachhinein erkennen, aus welchem Grund ihm ein ganz bestimmtes Wertpapier empfohlen worden ist. Ob das empfohlene Produkt tatsächlich den Anlagezielen des Kunden entspricht, kann dabei ebenfalls leicht festgestellt werden.

3. Welche neuen Rechte und Pflichten existieren dadurch für die Bank und den Bankkunden”

Dem Kunden steht das Recht zu, das Protokoll ausgehändigt zu bekommen. Im eigenen Interesse sollte der Kunde kritisch prüfen, ob im Protokoll der Inhalt des Beratungsgesprächs korrekt wiedergegeben wird.
Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde um Berichtigung bitten und dem Protokoll widersprechen. Für die Bank wiederum besteht die Verpflichtung, das Protokoll zu erstellen und dieses an den Kunden "unverzüglich" auszuhändigen. Besonderheiten bei einer telefonischen Beratung sind unter Frage 6 aufgeführt.

4. Für welche Bankgeschäfte ist eine Anfertigung des Beratungsprotokolls vorgeschrieben”

Bei jedem Beratungsgespräch wird ein entsprechendes Beratungsprotokoll angefertigt. Ausgenommen davon sind lediglich Beratungen, die Produkte betreffen, die nicht im Wertpapierhandelsgesetz geregelt sind, wie zum Beispiel Festgeld oder Tagesgeld. Sollte ein Kunde Wertpapiere bei seiner Bank kaufen, ohne sich zuvor beraten zu lassen, handelt es sich um ein so genanntes beratungsfreies Geschäft und somit wird darüber auch kein Protokoll erstellt.

5. Muss das Beratungsprotokoll vom Bankkunden unterzeichnet werden”

Nein, eine Unterzeichnung des Protokolls ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Einige Banken werden jedoch die Kunden bitten, als Quittierung für den Erhalt das Protokoll zu unterzeichnen.

6. Gibt es Änderungen bei der telefonischen Beratung”

Das Protokoll wird dem Kunden bei einer telefonischen Beratung naturgemäß erst später ausgehändigt. Möchte sich der Kunde bereits vor dem Erhalt des Protokolls für den Kauf von Wertpapieren entscheiden, erhält dieser von seiner Bank ein Rücktrittsrecht, das für den Fall gilt, wenn das versandte Protokoll unvollständig oder unrichtig sein sollte.

7. Wie lange hat der Kunde Zeit für einen Widerspruch gegen das Protokoll”

Vom Gesetzgeber ist hier keine bestimmte Frist vorgesehen. Das Protokoll unverzüglich zu lesen, ist aber auf jeden Fall sinnvoll – ebenso wie sich bei Fragen sofort an den Berater zu wenden. In der Filiale vor Ort ist dies umgehend möglich, bei einer telefonischen Beratung kann dies natürlich erst nach dem Erhalt des zugesandten Protokolls erfolgen. Sollte der Kunde aufgrund eines fehlerhaften Protokolls nach einer Beratung am Telefon von seiner Wertpapierorder zurücktreten wollen, gilt eine Woche ab Erhalt des Protokolls als Frist für den Rücktritt.

8. Ist das Beratungsprotokoll einheitlich”

Nein, es gibt kein einheitliches Beratungsprotokoll. Da bei jeder Bank eine andere Kundschaft nach unterschiedlichen Wertpapieren fragt, wird auch die Beratung von Bank zu Bank unterschiedlich gehandhabt. Dementsprechend sind auch die Beratungsprotokolle nicht alle einheitlich und identisch.






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