Steuernachlass durch doppelte Haushaltsführung

  1. 06.01.2010 07:56
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Die notwendigen Ausgaben für eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen können als Aufwand für die doppelte Haushaltsführung von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen Miete, Nebenkosten und weitere notwendige Ausgaben. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss von den Finanzämtern nunmehr auch die aus privaten Gründen veranlasste doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.

Wenn Berufstätige zum Beispiel "aufs Land" ziehen und sich lediglich für eine Zweitwohnung am Arbeitsort entscheiden, ist dies ebenfalls gültig. Das Bundesfinanzministerium erläutert die genauen, neuen Regelungen in einem Schreiben, das an die Finanzbehörden verschickt wurde. (AZ: IV C 5 – S 2352/0 vom 10.12.2009)

Berufstätige müssen ihren Hauptwohnsitz grundsätzlich auf Dauer verlegen, damit die Zweitwohnung am Arbeitsort von der Steuer abgesetzt werden kann. Sollte zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Zurückverlegung der Hauptwohnung erfolgt, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Dies stellt das Ministerium klar.

Beispielsweise ist damit ausgeschlossen, dass der Hauptwohnsitz der Berufstätigen während der Sommermonate in ein Ferienhaus am Meer verlegt wird und sich das Finanzamt an den Kosten für die Heimfahrten am Wochenende und an der Zweitwohnung in der Stadt beteiligen muss. Bei dieser Konstellation ist lediglich der Abzug der Entfernungspauschale für die Fahrten zum Arbeitsort erlaubt.

Die Kosten, die für die Zweitwohnung am Arbeitsort entstehen, müssen zudem angemessen sein. Als maximal zu berücksichtigenden Mehraufwand wird vom Ministerium eine durchschnittliche Miete für eine Wohnung mit 60 m² am Arbeitsort genannt. Als Begründung für eine Überschreitung dieser Begrenzung wird nicht akzeptiert, dass kurzfristig nur größere Wohnungen verfügbar wären. Ebenfalls nicht als Grund akzeptiert wird eine teilweise berufliche Nutzung der Wohnung. Sollte in der Zweitwohnung ein Büro eingerichtet sein, sei dieses nach den geltenden Regeln als häusliches Arbeitszimmer zu bewerten.

Das Finanzamt akzeptiert bei einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung neben den laufenden Kosten für Unterkunft und Miete auch die anfallenden Umzugskosten als Aufwand, der steuerlich absetzbar ist. Bei einer doppelten Haushaltsführung aus privaten Gründen, ist dies jedoch nicht der Fall. Berufstätige, die von ihrem Arbeitsort wegziehen, müssen diese Kosten selbst tragen.

Beziehen Berufstätige allerdings am Arbeitsort eine neue Wohnung, weil die bisherige Familienwohnung aufgegeben wird und ein Zimmer oder kleines Apartment bezogen wird, können die anfallenden Kosten für den Umzug wiederum steuerlich geltend gemacht werden.




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