Die Bank trägt das Risiko bei gefälschter Überweisung
Bankkunden können bei gefälschten Überweisungen ihre Bank in die Haftung nehmen. Dies wurde in dem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az: 2 U 116/09).
Ein Kreditinstitut wurde von den Richtern zur Gutschrift von 40.000 € an eine Kundin verurteilt. Aufgrund eines gefälschten Auftrags zur Überweisung war dieser Betrag bei der Kundin abgebucht worden.
Richtige Überweisung war aus dem Briefkasten gefischt worden
Durch einen handschriftlichen Überweisungsauftrag, der unterzeichnet war, wurde die Überweisung ausgelöst. Die Bank hielt die Unterschrift auf dem Formular für die Unterschrift der Kundin. Von der Kundin war der Betrug zunächst nicht bemerkt worden. Schließlich hatte sie tatsächlich eine Überweisung in dieser Höhe handschriftlich beauftragt.
Unbekannte hatten das Formular jedoch aus dem Briefkasten bei der Bankfiliale gefischt. Ihrerseits füllten die Täter nun eine Überweisung über denselben Betrag aus und fälschten dazu die Unterschrift der Kundin. Die Täter hatten das Empfängerkonto wieder aufgelöst, noch ehe die Kundin den Betrug bemerkt hatte.
Die Bank muss das Risiko der Fälschung tragen
Die Klage der Kundin auf Schadenersatz war vom Landgericht Koblenz abgewiesen worden. Recht bekam die Kundin nun in der Berufung. Laut dem Urteil des OLG Koblenz muss das Kreditinstitut nach der gesetzlichen Regelung das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags tragen.