Im Juni 2005 wurde ein Arbeitsloser im Hinblick auf den Antrag von Leistungen gemäß SGB II bei der ARGE vorstellig. Die ARGE stempelte als Tag der Antragsstellung das Datum 09.06.2005 auf das Formular. Nachdem der Arbeitslose den ausgefüllten Antrag erst am 03.01.2006 bei der ARGE einreichte, ging diese davon aus, dass die Leistungen erst ab dem Datum der Einreichung des ausgefüllten Formulars zu erfolgen haben und bezahlte das ALG II ab diesem Datum aus. Diese Rechnung hatte die ARGE jedoch ohne das BSG gemacht.
Der Arbeitslose forderte die ARGE auf, die Leistungen rückwirkend ab Juni 2005 auszuzahlen – dies wurde seitens der ARGE jedoch abgelehnt. Der Arbeitslose klagte anschließend vor dem Bundessozialgericht und bekam Recht. Das BSG verurteilte die ARGE zur Zahlung der Leistungen aus dem ALG II an den Arbeitslosen rückwirkend ab dem 09.06.2005. Die Richter am BSG sahen den Antrag auf Leistungen aus dem ALG II als wirksam an und sahen das Recht auf die Leistungen zur Grundsicherung durch die verspätete Abgabe nicht als verwirkt an.
Der Grundsicherungsträger hat nach Ansicht der Experten der ARAG die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Anträge eines Antragsstellers unverzüglich mit klaren Angaben gestellt werden müssen. Gleichzeitig muss der Grundsicherungsträger darauf achten, dass eine Ergänzung von nicht vollständigen Angaben erfolgt. Da dies im aktuellen Fall nicht seitens der ARGE beachtet wurde, resultierte nach Ansicht der Experten der ARAG daraus das Urteil zur rückwirkenden Gewährung der Leistungen im ALG II ab Juni 2005.
BSG Az: B 14 AS 56/08