Die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berechtigt den Gläubiger, vom Konto des Schuldners dessen Einkommen direkt einzuziehen. Lediglich Sozialleistungen sind bisher durch einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht antastbar. Nach der aktuellen Rechtslage kann der Schuldner allerdings über einen Antrag, der beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden muss, die Pfändungsfreigrenze zur Anwendung kommen lassen. Für Alleinstehende mit Kind liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.359,99 € im Monat – bei 989.99 € monatlich liegt die Pfändungsfreigrenze bei Alleinstehenden ohne Kind. Diese Beträge stehen den Schuldnern zu und können nicht durch einen Pfändungsbeschluss eingezogen werden.
Ab etwa Mitte 2010 wird das sogenannte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Laut Erklärung der Experten der ARAG ist in diesem speziellen Konto automatisch ein Pfändungsschutz beinhaltet, der in der Höhe des jeweils anzusetzenden Freibetrags liegt. Dadurch wird verhindert, dass ein Gläubiger einen uneingeschränkten Zugriff auf das Konto des Schuldners erhält. Wird das Monatsguthaben nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, dies auf den nachfolgenden Monat übertragen zu lassen, was eine weitere Stärkung der Rechte von Schuldnern bedeutet. Die Schuldner können sich auf diese Weise Geld ansparen, um die fälligen Jahresbeiträge zu Versicherungen, wie zum Beispiel die Kfz-Versicherung, ohne Probleme zahlen zu können, die ansonsten für eine weitere Anhäufung des Schuldenberges sorgen würden.